Stimmrechts- mitteilungen
Gemäß §33ff Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hat derjenige, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem inländischen Emittenten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) – spätestens innerhalb von vier Handelstagen – mitzuteilen.
Ab dem 1. Juli 2020 sind Mitteilungen über Änderungen bedeutender Stimmrechtsanteile nur noch in elektronischer Form an die BaFin und die Gesellschaft zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die BaFin hat über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin zu erfolgen.
Nähere Informationen dazu finden bei der BaFin
02/08/2023 | ZEAL Network SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung |
21/07/2023 | UBS Group AG, Zürich, Schweiz |
07/06/2023 | Walter Manfred Günther |
04/04/2023 | UBS Group AG, Zürich, Schweiz |
09/02/2023 | Oliver Jaster |