Verfassungsbeschwerde von Tipp24 gegen Glücksspielrecht in Berlin und Niedersachsen nicht angenommen

Oct 22, 2008 5:38 PM

Tipp24 AG / Rechtssache/Rechtssache

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Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit
Beschluss vom 14. Oktober 2008, der der Tipp24 AG heute zugestellt wurde,
entschieden, eine Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG gegen verschiedene
Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausführungsgesetze in
Niedersachsen und Berlin nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die
Verfassungsbeschwerde richtete sich u. a. gegen das
Internetvermittlungsverbot und die Erlaubnispflicht für die gewerbliche
Lotto-Vermittlung, das Internetwerbeverbot, die Werbebeschränkungen, die
Beschränkung auf das Landesgebiet sowie gegen Übergangsvorschriften für die
Lottovermittlung im Internet in den beiden Bundesländern. Das Gericht
begründete die Nichtannahme damit, dass die schwerwiegenden Eingriffe in
das Grundrecht der Berufsfreiheit angesichts der gesetzlichen Ziele der
Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht gerechtfertigt und
verhältnismäßig seien.
Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Vereinbarkeit des
Glücksspielstaatsvertrags und der Landesvorschriften mit dem Europarecht,
die von mehreren Verwaltungsgerichten in Frage gestellt worden ist. Das
Verwaltungsgericht Berlin hatte bereits am 22. September 2008 die Berliner
Vorschriften, die jetzt vom Bundesverfassungsgericht auf die Vereinbarkeit
mit den Grundrechten überprüft worden sind, für unanwendbar erklärt, was es
aller Voraussicht nach mit dem Vorrang europäischen Rechts gegenüber dem
deutschen Recht begründen dürfte. Die Entscheidungsgründe jener
Entscheidung, die vom Land Berlin mit der Berufung angegriffen wurde,
liegen noch nicht vor. Die Tipp24 AG geht weiterhin von der
Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags und der
Landesvorschriften aus.
22.10.2008  Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache:      Deutsch
Emittent:     Tipp24 AG
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